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§ 43 EnWG Erfordernis der Planfeststellung Energiewirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=43
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde 1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer