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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SG&a=27

    (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der



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