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§ 7 MaBV Ausnahmevorschrift Makler- und Bauträgerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=7
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den