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§ 12 MaBV Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen Makler- und Bauträgerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=12
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.