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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=2

    (1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2)



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