1 Ergebnisse für: a32458
-
§ 2 WSG Wehrsold Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=2
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2)