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§ 8h WSG Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8h
(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage. (2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst 1. nach § 58b des