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§ 19 AbgG Anspruch auf Altersentschädigung Abgeordnetengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbgG&a=19
(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat. (2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,