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§ 8g VerkProspG Prospektinhalt Verkaufsprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=verkaufsprospektg&a=8g
(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen.