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§ 20 GasNEV Sonderformen der Netznutzung Gasnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GasNEV&a=20
(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann. (2)