1 Ergebnisse für: a39786
-
§ 5 BildscharbV Täglicher Arbeitsablauf Bildschirmarbeitsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bildscharbv&a=5
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die