1 Ergebnisse für: a39911
-
§ 11 RPflG Rechtsbehelfe Rechtspflegergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=rpflg&a=11
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein