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§ 5 ESchG Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen Embryonenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ESchG&a=5
(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich