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§ 8 PAO Prüfung Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=8
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die