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§ 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=11
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in