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§ 81 SGB X Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=81
(1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sie sich 1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine in