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§ 39 BBiG Prüfungsausschüsse Berufsbildungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=39
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. (2) Der