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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=39

    (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. (2) Der



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