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§ 13 TÄHAV Nachweise Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=T%C3%84HAV&a=13
(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung, sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den Verbleib der Arzneimittel in der tierärztlichen Hausapotheke, ferner über die Verschreibung von