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§ 4 BKV Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BKV&a=4
(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach