1 Ergebnisse für: a46622
-
§ 7 SeeAnlV Versagen der Genehmigung Seeanlagenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seeanlv&a=7
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6