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§ 15 SeeAnlV Verantwortliche Personen Seeanlagenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seeanlv&a=15
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind 1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses, der