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§ 35 SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+XII&a=35
(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu