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§ 12 KaffeeStG Versandhandel Kaffeesteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3471/a48283.htm
(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt