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§ 12 AVBWasserV Kundenanlage Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AVBWasserV&a=12
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer