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§ 128 HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=128
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.