1 Ergebnisse für: a48610

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=128

    Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.



Ähnliche Suchbegriffe