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§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=252
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes 1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der