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§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341c
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf