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§ 6 UKlaG Zuständigkeit Unterlassungsklagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UKlaG&a=6
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine