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§ 8a SprengG Zuverlässigkeit Sprengstoffgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3583/a50672.htm
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oder b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn