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§ 6 PflSchG Allgemeines Pflanzenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pflschg+1986&a=6
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung im Einzelfall schädliche