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§ 5 PStG Personenstandsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51193.htm
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen. (2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der