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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=82

    (1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf 1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben Leistungen zuerkannt worden waren a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz der durch den Krieg verursachten



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