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§ 83 BVG Bundesversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVG&a=83
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist es unzulässig,