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§ 107 GO-BT Immunitätsangelegenheiten Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
http://www.buzer.de/gesetz/3966/a55081.htm
(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten. (2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von