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§ 7 SGB VII Begriff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Gesetzliche Unfallversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVII&a=7
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.