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§ 17 SeemG Anmusterung Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=17
(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen. (2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintragungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf erneut erst angemustert werden, wenn die Abmusterung