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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Seemannsgesetz&a=39

    (1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung. (2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied zu



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