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§ 20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=20
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von