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§ 67 BetrVG Teilnahme an Betriebsratssitzungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=67
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die