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§ 81 BetrVG Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=81
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der