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§ 16 BeschVerfV Übergangsregelung Beschäftigungsverfahrensverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=beschverfv&a=16
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. (2) Eine bis zum 31. Dezember