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§ 103 GWB Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe Gesetz gegen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=103
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von