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§ 6a EStG Pensionsrückstellung Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=6a
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, 2. die Pensionszusage