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§ 2 FahrlG Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis Fahrlehrergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FahrlG+1969&a=2
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber 1. mindestens 22 Jahre alt ist, 2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,