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§ 46a ArbGG Mahnverfahren Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=46a
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes