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§ 61b ArbGG Klage wegen Benachteiligung Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=61b
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung