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§ 82 ArbGG Örtliche Zuständigkeit Arbeitsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbGG&a=82
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses