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§ 32 BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVerfGG&a=32
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl