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§ 15 G 10 G 10-Kommission Artikel 10-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=g%2B10&a=15
(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Bei