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§ 4 AufenthG Erfordernis eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg&a=4
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom