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§ 72 AufenthG Beteiligungserfordernisse Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg_2004&a=72
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder